Freunde der Kirchenmusik an St. Marien, Hamburg-Bergedorf e.V.

§ 1 Name und Sitz

 
1.  Der Verein führt den Namen "Freunde der Kirchenmusik an St. Marien, Hamburg-Bergedorf e.V.".

2.  Er hat seinen Sitz in Hamburg und soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Hamburg-Mitte eingetragen werden.
§ 2 Zweck

 
1.      Zweck des Vereins ist die Beschaffung von Mitteln für die Förderung der Religion sowie der Kunst  und Kultur. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch die Weiterleitung von Mitteln an die Katholische Kirchengemeinde St. Marien in Hamburg-Bergedorf mit ihren beiden Kirchen St. Marien und Edith-Stein, insbesondere für deren kirchenmusikalische Arbeit.

2.       Die Förderung der kirchenmusikalischen Arbeit in der Gemeinde St. Marien durch den Verein wird verwirklicht insbesondere durch:

a.       Die Übernahme von Kosten für Aufführungsmaterial (Noten)

b.      Die Übernahme von Kosten für sonstiges kirchenmusikalisches Arbeitsmaterial

c.       Die Übernahme von Honorar- und Reisekosten von Musikern, die für kirchenmusikalische Veranstaltungen in St. Marien engagiert werden und deren Mitwirkung aus den bei den Veranstaltungen zu erwartenden Einnahmen nicht zu finanzieren wäre. Die Begünstigten sind zur Versteuerung und Sozialabgabe verpflichtet und werden vom Verein auf diesen Umstand hingewiesen.

d.      die Beschaffung von Spenden bzw. Zuschüssen durch entsprechende Ersuche bei geeigneten Personen, Firmen und Institutionen bzw. Behörden. Für Spenden erteilt der Verein auf Wunsch eine Spendenquittung.

3.      Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

4.      Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche und gewinnorientierte Zwecke.

5.      Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keinerlei Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

6.      Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

7.      Tätigkeiten oder ämter, die im Rahmen der Vereinsarbeit übernommen werden, sind ehrenamtlich und werden nicht aus Vereinsmitteln vergütet. Für Aufwendungen, die mit der Übernahme eines Amtes in Verbindung stehen, kann vom Verein im Rahmen des § 670 BGB ein pauschaler Aufwendungsersatz beschlossen werden. Im übrigen werden materielle Aufwendungen, die im Auftrag für den Verein entstehen, gegen Vorlage der Belege erstattet.

 
§ 3 Mitgliedschaft

1.    Mitglied des Vereins können alle natürlichen oder juristischen Personen werden. Der Antrag auf Aufnahme in den Verein ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Dieser entscheidet über den Antrag mit einfacher Mehrheit und ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe bekanntzugeben.

2.    Natürliche Personen, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben, können zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

3.    Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss, Tod, Streichung von der Mitgliederliste oder – bei juristischen Personen - durch Verlust der Rechtsfähigkeit. Der Austritt aus dem Verein ist nur zum Schluss eines Haushaltsjahres und unter Wahrung einer Kündigungsfrist von 3 Monaten möglich. Die Kündigung ist schriftlich dem Vorstand gegenüber zu erkären. Der Ausschluss eines Mitgliedes ist nur aus wichtigem Grunde möglich und bedarf eines vorherigen Fehlverhaltens des Mitgliedes, das der Arbeit des Vereins oder dessen Ansehen entgegenwirkt oder Schaden zufügt. Der Ausschluss bedarf eines Beschlusses des Vorstandes. Hiergegen ist die Berufung in der Mitgliederversammlung möglich. Die Streichung von der Mitgliederliste richtet sich nach § 4 Abs. 5.
§ 4 Beiträge

1.    Die Mitglieder leisten einen Jahresbeitrag in der Höhe, die die Mitgliederversammlung beschließt. Der Beitrag ist bis zum Ende des ersten Quartals des laufenden Jahres fällig. Jedes Mitglied kann seinen Beitrag nach eigenem Ermessen erhöhen.

2.    Der Mindestbeitrag für Schüler, Auszubildende und Studenten beträgt ein Drittel des Mindestbeitrags gemäß § 4 Abs.1.

3.    Der Mitgliedsbeitrag wird auch dann in voller Höhe fällig, wenn das Mitglied während des Kalenderjahres aus dem Verein ausscheidet.

4.    Tritt ein Mitglied nach dem 30. Juni eines Kalenderjahres in den Verein ein, ermäßigt sich der Mitgliedsbeitrag für dieses Kalenderjahr auf die Hälfte des reguären Mitgliedsbeitrags.

5.    Mitglieder, die den Beitrag über den Schluss des Geschäftsjahres hinaus nicht entrichtet haben, werden gemahnt. Nach zweimaliger erfolgloser Mahnung können sie auf Beschluss des Vorstandes von der Mitgliederliste gestrichen werden.

6.    Die Mitglieder können anstelle von Beiträgen in Ausnahmefällen auch besondere Leistungen für den Verein erbringen. Über die Anerkennung der Leistungen als Beitragsersatz entscheidet die Mitgliederversammlung. § 5 Vereinsorgane Organe des Vereins sind a.die Mitgliederversammlung b.der Vorstand c. Beiräte und Delegationen.
§ 5 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind

a.   Die Mitgliederversammlung

b.   Der Vorstand

c.    Beiräte und Delegationen.

 
§ 6 Mitgliederversammlung

1.      Die Mitgliederversammlung wird einmal jährlich im ersten Quartal des Kalenderjahres vom Vorstand einberufen und darüber hinaus so oft, wie dies der Vorstand oder mindestens ein Viertel der Vereinsmitglieder für notwendig halten. Die Einladung an die Mitglieder erfolgt entweder schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung mindestens 20 Kalendertage vor der Sitzung. Die Tagesordnung kann durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung in der Sitzung ergänzt oder geändert werden; dies gilt nicht für Satzungsänderungen.

2.      Die Mitgliederversammlung entscheidet über alle Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, insbesondere über solche, die mit den Vereinsprojekten gem. § 2 Abs. 1 in Zusammenhang stehen. Sie ist zuständig für die Wahl und Entlastung des Vorstands. Sie wählt darüber hinaus jährlich einen Kassenprüfer und einen Stellvertreter, die dem Vorstand nicht angehören dürfen. Eine Wiederwahl des Vorstandes und der Kassenprüfer ist zulässig.

3.      Jedes Vereinsmitglied sowie jedes Vorstandsmitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.

4.      Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.

5.      Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Mitglieder. über Satzungsänderungen darf nur dann entschieden werden, wenn dies Bestandteil der Tagesordnung war und mindestens 60 % der Vereinsmitglieder zur Versammlung erschienen sind. Liegt die Zahl der erschienenen Mitglieder darunter, kann die Satzungsänderung nicht beschlossen werden. In diesem Fall kann eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, in der dann die Satzungsänderung mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Tatsache ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.

6.      über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung wird ein Protokoll gefertigt, das von einem der Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen und von der nächsten Mitgliederversammlung zu genehmigen ist. Protokollführer ist in der Regel der Schriftführer. Bei dessen Abwesenheit wählt die Mitgliederversammlung ein           anwesendes Mitglied als Protokollführer.
§ 7 Vorstand

1.      Der Vorstand besteht aus:
dem ersten und zweiten Vorsitzenden,
dem Schatzmeister,
dem Schriftführer
sowie einem Beisitzer.

2.      Alle Mitglieder des Vorstandes werden für die Dauer von drei Jahren direkt von der Mitgliederversammlung gewählt. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus, wählt der Vorstand für den Rest der Wahlperiode ein Ersatzmitglied, das von der nächsten Mitgliederversammlung bestätigt werden muss. Nach Ablauf der Amtsperiode bleibt der bisherige              Vorstand so lange im Amt, bis die Neuwahl des Vorstandes stattgefunden hat.

3.      Der Vorstand leitet den Verein. Er ist verantwortlich für die Durchführung der von der Mitgliederversammlung verabschiedeten Beschlüsse und verwaltet das Vereinsvermögen. Er ist mit einfacher Mehrheit beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Mitglieder anwesend ist. Vorstandssitzungen sind bei Bedarf oder auf Verlangen von mindestens zwei Vorstandsmitgliedern einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch den ersten oder zweiten Vorsitzenden unter Bekanntgabe der Tagesordnung.

4.      Der Vorstand ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einen Jahresbericht über seine Tätigkeit einschließlich einer Jahresrechnung für das abgelaufene Kalenderjahr vorzulegen.

5.      Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der erste und zweite Vorsitzende sowie der Schatzmeister. Jeweils zwei von ihnen vertreten gemeinsam den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
§ 8 Beiräte und Delegationen


1.      Der Vorstand kann zur fachlichen Beratung Beiräte berufen. Ebenso kann er zur Unterstützung seiner Arbeit Delegationen einsetzen. Die Aufgabe von Delegationen besteht insbesondere darin, Informationen für den Verein zu beschaffen, Kontakte zu knüpfen und die beschlossenen Projekte in die Praxis umzusetzen.

2.      Die Anzahl der Beiratsmitglieder und die Größe der Delegationen werden vom Vorstand festgelegt. Angehörige dieser Arbeitsgruppen können auch vereinsexterne Personen sein, es muss jedoch mindestens ein Vereinsmitglied darin vertreten sein.

3.      § 2 Abs. 6 gilt entsprechend.
§ 9 Geschäftsjahr

Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 10 Auflösung
  1.      Die Einleitung eines Auflösungsverfahrens des Vereines ist nur möglich, wenn über einen Zeitraum von mindestens 24 Monaten keine projektorientierte Arbeit mehr nachzuweisen oder möglich ist. Sie bedarf einer Dreiviertelmehrheit der Stimmen der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder, sofern mindestens 60 % der Vereinsmitglieder zur Versammlung erschienen sind. Liegt die Zahl der erschienenen Mitglieder darunter, kann die Einleitung des Auflösungsverfahrens nicht beschlossen werden. In diesem Fall kann eine erneute Mitgliederversammlung einberufen werden, in der dann die Einleitung des Auflösungsverfahrens mit Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen werden kann. Auf diese Tatsache ist in der erneuten Einladung hinzuweisen.
2.      Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Katholische Kirchengemeinde St. Marien in Hamburg-Bergedorf zur Verwendung für kirchenmusikalische Projekte oder Einrichtungen. Vorstehende Satzung wurde am 10.11.2010 in Abänderung der ursprünglichen Satzung vom 28.02.2010 gemäß den Anforderungen des Finanzamtes Hamburg-Nord beschlossen und tritt am Tag der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.